Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 306/1929

kundgemacht 28.09.1929 RIS↗
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1929× zu Ausfuhr von Knochen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhr von Knochen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken erheben, die jedoch 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, ohne daß für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zur Zeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.

Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit eine Abgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken haben, die aber 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens 3 Schweizer Franken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.