für in den während des Krieges besetzen Gebieten vollführten Investitionsarbeiten von öffentlichem Nutzen;
BGBl. Nr. 148/1932
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Österreich verzichtet auf seine Ansprüche
- Litera a
- Litera bfür Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich gegen gegenwärtige italienische Staatsangehörige zustehen, die in den Italien angegliederten Gebieten wohnen;
- Litera cfür Güter, Bargeld oder Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich oder - dies hinsichtlich der österreichischen Quote - der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, vom Königreich Italien beschlagnahmt wurden oder in sein Eigentum übergegangen und nicht in den gemäß Artikel 208 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgetretenen Gütern inbegriffen sind;
- Litera dfür Vorschüsse in der Übergangszeit seitens der Republik Österreich an die italienischen Ressorts in den angegliederten Gebieten durch Behebungen aus dem Erlös der Redlich-Anleihe;
- Litera efür Vorschüsse an die Religionsfonde;
- Litera ffür Vorschüsse an private Eisenbahngesellschaften, die ihr Netz in den Italien angegliederten Gebieten haben;
- Litera gfür Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
- Litera hfür von den Kosularvertretungen im Auslande ausgezahlte Unterhaltsbeiträge.