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BGBl. Nr. 368/1935

kundgemacht 10.09.1935 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1935× zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Beide Staaten werden an der Universität ihrer Hauptstadt, allenfalls auch an anderen Hochschulen, einen Lektor für den Unterricht in der Sprache des anderen Staates zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen, jedoch im Rahmen derselben auf Wünsche des anderen Staates hinsichtlich der Person nach Tunlichkeit Bedacht genommen werden.