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BGBl. Nr. 380/1935

kundgemacht 27.09.1935 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1935× zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 16.08.1936 – 31.03.1949 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.