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BGBl. Nr. 278/1936

kundgemacht 20.08.1936 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1936× zu Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 26.02.1937 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 278/1936 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.