BGBl. Nr. 278/1936
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.
Ziffer 2 Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.
Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.