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BGBl. Nr. 314/1937

kundgemacht 16.09.1937 RIS↗
Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich. (Österreichisch-Deutsches Verrechnungsabkommen.)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1937× zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Unter österreichischen, beziehungsweise deutschen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sind oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden sind.