dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Zweiter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch (HGB)
Artikel 4
In Handelssachen sind die Vorschriften des allgmeinen bürgerlichen Rechts nur insoweit anzuwenden, als nicht die besonders für Handelssachen geltenden Gesetze etwas anderes bestimmen. Unter diesen Gesetzen ist auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen.