Anmerkung, in der ursprünglichen Fassung gegenstandslos).
dRGBl. I S 202/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung finden die Vorschriften des österreichischen Eisenbahn-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 (RGBl. Nr. 30) in der Fassung des Artikels 52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925 Bundesgesetzblatt Nr. 277) mit folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Art und Höhe der Entschädigung ist von der Enteignungsbehörde durch Beschluß festzustellen.
- Ziffer 3Die Enteignungsbehörde kann den Enteignungsunternehmer auf dessen Antrag durch Beschluß in den Besitz des im Enteignungserkenntnis bezeichneten Grundstücks einweisen, sobald das Enteignungserkenntnis ergangen ist. In dringenden Fällen kann der Beschluß mit dem Enteignungserkenntnis verbunden werden. Auf Antrag des Enteignungsunternehmers oder des Grundeigentümers ist der Zustand des Grundstücks, notfalls nach Anhörung von Sachverständigen, aktenmäßig festzustellen. Der durch die Besitzeinweisung entstehende besondere Schaden ist tunlich im Besitzeinweisungsbeschluß festzusetzen. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tag der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden.Gegen die Entscheidung über die Besitzeinweisung istinnerhalb einer Woche nach der Zustellung die Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zulässig. Die Beschwerde ist bei der Enteignungsbehörde einzulegen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
- Ziffer 4Der Enteignungsunternehmer sowie der Grundeigentümer können, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung oder über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung benachteiligt halten, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses die Feststellung der Entschädigung bei dem Amtsgericht verlangen, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.
- Ziffer 5Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Enteignungsunternehmers durch die Enteignungsbehörde ausgesprochen, wenn das Enteignungserkenntnis zugestellt und nachgewiesen wird, daß die Enteignungsentschädigung gezahlt oder hinterlegt ist. Der Ausspruch der Enteignung wird durch den Antrag auf gerichtliche Feststellung der Enteignungsentschädigung nicht gehemmt.Der Ausspruch der Enteignung schließt, insofern nicht etwasanderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich. Paragraph 35, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes findet keine Anwendung.
- Ziffer 6Auf Grund des Ausspruchs der Enteignung ist auf Antrag des Enteignungsunternehmers die Enteignung im Grundbuch durchzuführen.