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RVBl. S 2/1944

in Kraft ab 26.01.1944·kein Dokument in RIS
Kundmachung RVBl. S 2/1944× zu Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1944 · idF RVBl. S 2/1944 Art. 4↗RIS↗

römisch vier. Aufrechterhaltung bisheriger Vergünstigungen.

  1. Absatz eins,Die Verordnung regelt die Vergünstigungen für die vorstehend bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden einheitlich; sie tritt insoweit an die Stelle etwaiger örtlicher Sonderregelungen. Dagegen läßt sie bestehende Vergünstigungen, die darüber hinaus anderen Gruppen von Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, z. B. Beschädigten mit einer geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt werden, unberührt. Diese Vergünstigungen können daher in der bisherigen Weise weitergewährt werden. Auch an den vielfach getroffenen Regelungen, wonach die Fahrgeldausfälle den Verkehrsunternehmen nach bestimmten Grundsätzen von den Gemeinden (Städten, Landkreisen) erstattet werden, soll nichts geändert werden, soweit es sich nicht um die in der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden handelt. Von einer Ausdehnung der örtlichen Regelungen auf weitere Gruppen Kriegsbeschädigter und Gleichstehender soll abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Um den in Paragraphen eins, 2, der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, soweit erforderlich, auch die kostenfreie Benutzung der Verkehrsmittel von Unternehmen zu ermöglichen, die nach Abschnitt römisch eins Absatz 5, von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit sind, können die Stadt- und Landkreise mit ihren Mitteln einen entsprechenden Ausgleich schaffen.