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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Zusatzakte neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 17.07.1931 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Diese Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben wie das Übereinkommen vom 9. September 1886.

Sie soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in der für dieses Übereinkommen angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetauscht werden.

Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausch in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in einem einzigen Exemplare zu Paris, am 4. Mai 1896.