StGBl. Nr. 435/1920
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Diese Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben wie das Übereinkommen vom 9. September 1886.
Sie soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in der für dieses Übereinkommen angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetauscht werden.
Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausch in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in einem einzigen Exemplare zu Paris, am 4. Mai 1896.