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BGBl. Nr. 68/1991

kundgemacht 14.02.1991 RIS↗Parlament↗
68. Bundesgesetz: 2. Wohnrechtsänderungsgesetz — 2. WÄG
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 geändert und Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende getroffen werden (2. Wohnrechtsänderungsgesetz — 2. WÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 68/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

2. Wohnrechtsänderungsgesetz (2. WÄG) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 1neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 68/1991 Art. 4 § 1↗RIS↗

Artikel römisch vier
Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende

ABSCHNITT römisch eins

Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung

Paragraph eins,

Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.