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BGBl. Nr. 174/1963

kundgemacht 26.07.1963 RIS↗
174. Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1963× zu ÜHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 10neu
in Kraft 27.07.1963 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 174/1963 Art. 4 § 10↗RIS↗

Artikel römisch vier

Paragraph 10, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.

  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
  2. Absatz 3,Mit der Vollziehung der Paragraphen 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
  3. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  4. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.