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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sonderabgabengesetz 29 § 0↗RIS↗
Art. 4 § 12aufgehoben
in Kraft 01.01.1972 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 459/1971 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 4 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Sonderabgabe wird im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des vereinnahmten Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer ist berechtigt, dem Abnehmer die Sonderabgabe getrennt zu berechnen; die getrennt berechnete Sonderabgabe gilt weder als Teil des Entgeltes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959, noch als Teil des Entgeltes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, des Finanzausgleichsgesetzes 1967. Das Bedienungsgeld ist nicht Teil des Entgeltes zur Berechnung der Sonderabgabe; von der Sonderabgabe darf kein Bedienungsgeld erhoben werden.
  3. Absatz 3,Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem Wert der eingeführten Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten, soweit sie nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1971,, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen, wenn sie in diesem enthalten sind.