Absatz eins,Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, wird auf Antrag vom Bund eine Vergütung der Mehrleistungen, die sie nach dem 7. Mai 1945 in der Lebensversicherung gegenüber der Anwendung des Paragraph 6, auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erbracht haben und erbringen werden, zuerkannt.
BGBl. Nr. 569/1978
569. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 18aufgehoben
Paragraph 18,
- Absatz 2,Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen gemäß Absatz eins, wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet wurde.
- Absatz 3,Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Die künftigen Mehrleistungen sind hiebei mit ihrem versicherungstechnischen Barwert zu aktivieren. Das Ausmaß dieses Aktivums ist alljährlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen neu festzustellen.