BGBl. Nr. 569/1978
569. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 20aufgehoben
Paragraph 20,
Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (Paragraph 2,) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.