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BGBl. Nr. 604/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 604/1983× zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 7neu
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 4 § 7↗RIS↗

Artikel römisch vier

Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur

Paragraph 7, Autobahnbau

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, der Herstellung einer durchgehenden autobahnmäßigen Verbindung zwischen der Bundeshauptstadt Wien und Kärnten bis zur Staatsgrenze bei Thörl-Maglern sowie dem Zusammenschluß der Tauern Autobahn mit der Süd Autobahn für das Land Kärnten besondere Dringlichkeit zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich, zu den derzeit langjährig für den Autobahnbau in Kärnten jährlich bereitgestellten Mitteln von rund 600 Millionen Schilling in den Jahren 1984 bis 1987 zusätzliche Beträge in der Höhe von 500 Millionen Schilling jährlich zur Verfügung zu stellen.