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BGBl. Nr. 285/1955

kundgemacht 30.12.1955 RIS↗Parlament↗
285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Kundmachung BGBl. Nr. 285/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 9neu
in Kraft 31.12.1955 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 285/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 4 § 9↗RIS↗

Artikel römisch vier.

Schlußbestimmung.

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesministerien soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.