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BGBl. Nr. 604/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 604/1983× zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 9neu
in Kraft ab 18.11.1983 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 4 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, Verkehrsentflechtung im Raum Villach

Zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens im überregionalen Verkehrsknotenpunkt Villach und auch im Hinblick auf die über das Land Kärnten hinausgehende Interessenslage ist die Errichtung einer weiteren Draubrücke in Villach erforderlich. Die Vertragsparteien werden zur Errichtung der Draubrücke und der damit zusammenhängenden Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges Villach-Lind beitragen, wobei der Bundesanteil mit 60 Millionen Schilling festgelegt wird.