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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Ziffer eins Die Internationale Arbeitsorganisation genießt auf dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind.

Ziffer 2 Die zur Konferenz abgeordneten Delegierten, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Generaldirektor und die Beamten des Internationalem Arbeitsamtes genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie zu einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Amtsobliegenheiten in Verbindung mit der Organisation bedürfen.

Ziffer 3 Die nähere Regelung dieser Vorrechte und dieser Immunitäten wird den Gegenstand eines Sonderabkommens bilden, das von der Organisation im Hinblick auf dessen Annahme durch die Mitgliedstaaten vorzubereiten ist.