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BGBl. Nr. 65/1957

kundgemacht 15.03.1957 RIS↗
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 65/1957× zu Abkommen über Internationale Ausstellungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Internationale Ausstellungen neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40.

Dieses Abkommen kann in Paris bis zum 30. April 1929 unterzeichnet werden.

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am 22. November 1928 in einem einzigen Stück, das im Archiv der Französischen Regierung verbleibt und von dem beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller auf der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.