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BGBl. Nr. 34/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1970× zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Hat eine geschützte Person auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung im Falle des Todes des Ernährers Anspruch auf andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen als auf Leistungen an Hinterbliebene, so können diese regelmäßig wiederkehrenden Leistungen für die Anwendung dieses Übereinkommens den Leistungen an Hinterbliebene gleichgestellt werden.