Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

(1) Der mit dem Verfahren befaßte Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde prüft,

  1. Litera a
    ob die Sanktion, um deren Vollstreckung ersucht wird, durch ein Europäisches Strafurteil verhängt worden ist;
  2. Litera b
    ob die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind;
  3. Litera c
    ob der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Buchstabe a vorliegt und ob er die Vollstreckung ausschließt;
  4. Litera d
    ob die Vollstreckung nicht gegen Artikel 7 verstößt;
  5. Litera e
    ob im Fall eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde die Prüfung anderer in diesem Übereinkommen für die Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen übertragen.