Programme für die gegenseitige Information;
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
ARTIKEL 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.
(2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.
(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
- Litera a
- Litera bÜbersetzung literarischer Werke;
- Litera cErhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
- Litera dAusbildung;
- Litera ekulturelle Veranstaltungen;
- Litera fFörderung der einheimischen Kultur;
- Litera gKulturmanagement und -produktion;
- Litera hsonstige Bereiche.