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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 40↗RIS↗

ARTIKEL 40

Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit

(1)        Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.

(2)        Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

(3)        Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.

(4)        Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:

  1. Litera a
    Programme für die gegenseitige Information;
  2. Litera b
    Übersetzung literarischer Werke;
  3. Litera c
    Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
  4. Litera d
    Ausbildung;
  5. Litera e
    kulturelle Veranstaltungen;
  6. Litera f
    Förderung der einheimischen Kultur;
  7. Litera g
    Kulturmanagement und -produktion;
  8. Litera h
    sonstige Bereiche.