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BGBl. III Nr. 84/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2005× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 23.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 84/2005 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Kündigung

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Absatz 2,Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
  3. Absatz 3,Die Kündigung dieses Übereinkommens nach Absatz 1 hat die Kündigung der dazugehörigen Protokolle zur Folge.