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BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40 – Verwahrer

Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über

  1. Litera a
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  2. Litera b
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;
  3. Litera c
    jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;
  4. Litera d
    jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;
  5. Litera e
    jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;
  6. Litera f
    jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und
  7. Litera g
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.