jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
BGBl. III Nr. 108/2007
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40 – Verwahrer
Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über
- Litera a
- Litera bden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;
- Litera cjeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;
- Litera djede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;
- Litera ejede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;
- Litera fjede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und
- Litera gjede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.