die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
BGBl. III Nr. 104/2012
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- Litera a
- Litera bden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.