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BGBl. III Nr. 104/2012

kundgemacht 04.07.2012 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2012× zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

  1. Litera a
    die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
  2. Litera b
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.