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BGBl. III Nr. 9/2016

kundgemacht 19.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2016× zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 40↗RIS↗

Kapitel römisch acht
Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

  1. Artikel i, k, e, l, 40,
    Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.