BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages, die nicht grundsätzlicher Art sind, zu treffen.