Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu Artikel 67,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 41neu
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu Artikel 67,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,)
- Ziffer eins
Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 5, betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 6Die Artikel römisch drei, (WinkelschreibereiV), römisch sechs Ziffer eins, (Paragraph 29, GenG) und 2 (Paragraph 87, GenG), römisch sieben (GenossenschaftsregisterV), römisch acht Ziffer eins, (Paragraph 53, EisenbahnbuchanlegungsG), römisch zehn Ziffer 4 bis 6 (Paragraphen 199, 200 und 220 ZPO), römisch elf Ziffer 5, (Paragraph 359, EO), römisch dreizehn Ziffer eins, (Artikel römisch zehn, Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den Paragraph 11, bezieht, römisch vierzehn Ziffer eins, (Artikel römisch vier, Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den Paragraph 11, bezieht, römisch fünfzehn (Paragraph 11, RevisionsG), römisch achtzehn Ziffer 3, (Paragraph 28, LiegenschaftsteilungsG), römisch zwanzig (Artikel 6, Nr. 4 der 4. EV zHGB), römisch 23 (Paragraph 5, UmwandlungsG), römisch 25 (Artikel 67, ScheckG) und römisch 35 (Paragraph 20, MRG) sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gesetzt worden sind.
Anmerkung, Ziffer 7 bis Ziffer 19, betreffen andere Rechtsvorschriften)
Art. 67geändertAbs 1
DREIZEHNTER ABSCHNITT.
Strafbestimmung.
Artikel 67.
(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung genügende Deckung vorhanden sein werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe von 500 1000 Schilling zu verhängen. Die Strafe fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland nicht besteht oder nicht bekannt ist, der Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe verhängte, seinen Sitz hat.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Ordnungsstrafe in Haft umzuwandeln. Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; sie darf zehn Tage nicht überschreiten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung vorausgehende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208.
(4) Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn ein Gericht durch einen vor ihm durchgeführten Prozeß von der mangelnden Deckung des Schecks Kenntnis erlangt, sonst auf Antrag des Inhabers des Schecks. Das Verfahren kann von Amts wegen nur binnen sechs Monaten seit der Vorlegung des Schecks zur Zahlung eingeleitet werden; die gleiche Frist gilt für den Antrag des Scheckinhabers auf Einleitung des Verfahrens.
(5) Die Ordnungsstrafe ist unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung des Ausstellers wegen Betruges zu verhängen. Durch die Verhängung der Ordnungsstrafe werden die dem Inhaber des Schecks nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche nicht berührt. Neben ihnen kann der Inhaber des Schecks, auch wenn gegen den Aussteller die Ordnungsstrafe verhängt wurde, vom Aussteller Ersatz jenes Schadens begehren, der ihm durch die unterbliebene oder unvollständige Einlösung des Schecks verursacht wurde.
Anmerkung