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BGBl. Nr. 383/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1975× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41

Der Konsul hat das Recht, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Entsendestaates Personen zu vernehmen und ihnen Schriftstücke zuzustellen, sofern diese Personen weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch Angehörige eines dritten Staates sind, und dies nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zulässig oder sonst nicht mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unvereinbar ist. Hierbei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.