jede Unterzeichnung;
BGBl. Nr. 432/1976
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 41neu
ARTIKEL 41
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
- Litera a
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;
- Litera djede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
- Litera ejede nach Artikel 21 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
- Litera fjede nach Artikel 24 Absatz 1 eingegangene Notifikation;
- Litera gjede Zurücknahme einer Notifikation nach Artikel 24 Absatz 4;
- Litera hjede nach Artikel 28 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
- Litera ijede nach Artikel 37 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
- Litera jjede nach Artikel 38 eingegangene Erklärung;
- Litera kjede nach Artikel 40 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigen Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.