Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41

Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schließen, um den Vertrag ausschließlich im Verhältnis zueinander zu modifizieren,
    1. Litera a
      wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oder
    2. Litera b
      wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist und
      1. Litera i
        die anderen Vertragsparteien in dem Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
      2. Sub-Litera, i, i
        sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 Litera a, nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.