Absatz eins,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer2 dieses Übereinkommens bestimmt.
BGBl. III Nr. 84/2005
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 41neu
Artikel 41
Verwahrer1 und Sprachen
- Absatz 2,Die Urschrift3 dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
__________________________
1 Österreich: Depositär
2 Österreich: Depositär
3 Österreich: Das Original