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BGBl. III Nr. 122/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2007× zu Europol-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europol-Übereinkommen 225 § 0↗RIS↗
Art. 41geändertAbs 3
in Kraft 01.10.1998 – 17.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 123/1998 · danach: BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 41↗RIS↗
in Kraft ab 18.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 41↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 41
Vorrechte und Immunitäten
(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.
(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte und Immunitäten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.
(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.