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BGBl. III Nr. 195/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 195/2014× zu Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 195/2014 Art. 41↗RIS↗

ARTIKEL 41

Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen zu unterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der Armen zugeschnittenen Gesundheitsversorgung ausgerichtet sind, und gerechte Finanzierungsmechanismen zu fördern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Nahrungsmittelsicherung für Arme verbessern.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die Primärprävention auch andere Bereiche wie Bildung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an, zur Verwirklichung der Millennium- Entwicklungsziele, insbesondere Bekämpfung von AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu stärken, die über den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch erforderlich, um unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte Fragen der sexuellen Gesundheit und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge Menschen aufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht den rechtlichen Rahmen und die kulturelle Sensibilität der Länder verletzen.