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BGBl. III Nr. 80/2014

kundgemacht 23.04.2014 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2014× zu Übereinkommen über den Straßenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Straßenverkehr 11 § 0↗RIS↗
Art. 41geändertZ 1 lit b, lit c, Z 2 lit a, lit a lit i (neu), sublit ii (neu), Schlussteil (neu), lit b, lit c, Schlussteil (entfallen), Z 3, Z 4 lit a, lit b, lit c, Z 5, Z 5 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 6, Z 7 (entfallen), Z 7 lit a, lit b
in Kraft 03.09.1993 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 24/1998 · danach: BGBl. III Nr. 80/2014 Art. 41↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2014 Art. 41↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Kapitel IV
LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p)
ARTIKEL 41
Führerscheine
1.
a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins sein.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß Führerscheine nur ausgestellt werden, nachdem durch die zuständigen Behörden sichergestellt wurde, daß der Lenker über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
c) Die jeweiligen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen die Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins nötigen Erfordernisse festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.
d) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
2. Die Vertragsparteien erkennen an:
a) jeden nationalen Führerschein, der in ihrer Landessprache oder einer ihrer Landessprachen abgefaßt ist, oder, falls er nicht in einer solchen Sprache abgefaßt ist, wenn eine beglaubigte Übersetzung beiliegt, Die Vertragsparteien erkennen an:
i) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;
ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird;
als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde;
b) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 entspricht, und Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;
c) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu lenken, das zu den Gruppen gehört, für die der Führerschein gilt, vorausgesetzt, daß der Führerschein noch gültig ist und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
3. Ungeachtet Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des vorstehenden Absatzes: Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist.
4. Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
a) wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, daß der Besitzer sich gewisser Geräte bedienen oder daß das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muß, um der Körperbehinderung des Lenkers Rechnung zu tragen, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
b) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Besitzer Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
c) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppen C, D und E nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
4. Die Vertragsparteien können in ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Unterteilung der Fahrzeugklassen gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens einführen. Wenn der Führerschein auf bestimmte Fahrzeuge innerhalb einer Klasse beschränkt ist, ist dem Buchstaben der Klasse eine Ziffer beizufügen und die Art der Beschränkung ist im Führerschein anzugeben.
5. Für Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die Anwendung des Absatzes 2 in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und des Absatzes 3 Buchstabe c dieses Artikels die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.
a) kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Gruppe B ein leichter Anhänger verbunden werden; damit kann auch ein Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund), aber nicht das Eigengewicht des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt, verbunden werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der so verbundenen Fahrzeuge 3500 kg (6600 Pfund) nicht übersteigt;
b) kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 genannten Gruppen C und D ein leichter Anhänger verbunden werden, ohne daß die so miteinander verbundenen Fahrzeuge ihre Zugehörigkeit zur Gruppe C oder D verlieren.
6. Ein internationaler Führerschein darf nur dem Besitzer eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb Dieser Artikel verpflichtet die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Die Gültigkeitsdauer darf Vertragsparteien nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem internationalen Führerschein vermerkt sein.,
7. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht:
a) nationale oder internationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
b) die vorgenannten nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zur Zeit zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.