Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,
BGBl. III Nr. 99/2014
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 41neu
ARTIKEL 41
Öffentliche Verwaltung
Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:
- Litera a
- Litera bVerbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,
- Litera cSicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht,
- Litera dVerbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens,
- Litera eKonzipierung und Umsetzung von Politik.