die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
BGBl. Nr. 20/1958
20. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR GEWERBLICHER STRASSENFAHRZEUGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 42neu
Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind:
- Litera a
- Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
- Litera cdie Kündigungen nach Artikel 35;
- Litera ddas Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
- Litera eden Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
- Litera fden Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
- Litera gdas Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.