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BGBl. Nr. 20/1958

kundgemacht 15.02.1958 RIS↗
20. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR GEWERBLICHER STRASSENFAHRZEUGE
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1958× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft 08.04.1959 – 29.10.1992 · idF BGBl. Nr. 20/1958 · danach: BGBl. III Nr. 189/1999 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind:

  1. Litera a
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
  2. Litera b
    die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen nach Artikel 35;
  4. Litera d
    das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
  5. Litera e
    den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
  6. Litera f
    den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
  7. Litera g
    das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.