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BGBl. Nr. 138/1971

kundgemacht 27.04.1971 RIS↗
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 93 § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Anerkennung bestehender Normen für die Befähigung des Luftfahrtpersonals

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Personen, deren Ausweise ursprünglich vor Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Annahme einer internationalen Norm für die Befähigung dieses Personals ausgestellt wurden; sie gelten jedoch auf jeden Fall für alle Personen, deren Ausweise fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Norm noch gültig sind.