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BGBl. Nr. 215/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1986× zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen bleibt von seinem Inkrafttreten an für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren in Kraft, sofern der Rat nicht durch eine außerordentliche Abstimmung beschließt, es gemäß diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder zu beenden.
  2. Ziffer 2
    Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen für höchstens zwei Zweijahresperioden zu verlängern.
  3. Ziffer 3
    Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fünfjahresfrist oder vor Ablauf einer Verlängerungsfrist gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so kann der Rat dieses Übereinkommen durch eine außerordentliche Abstimmung bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
  4. Ziffer 4
    Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 dieses Artikels in Kraft, so wird dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens beendet.
  5. Ziffer 5
    Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
  6. Ziffer 6
    Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich des Abschlusses der Konten, durchzuführen; vorbehaltlich der durch außerordentliche Abstimmung zu fassenden Beschlüsse hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
  7. Ziffer 7
    Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.