Dieses Übereinkommen bleibt von seinem Inkrafttreten an für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren in Kraft, sofern der Rat nicht durch eine außerordentliche Abstimmung beschließt, es gemäß diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder zu beenden.
BGBl. Nr. 215/1986
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42neu
Artikel 42
Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen für höchstens zwei Zweijahresperioden zu verlängern.
- Ziffer 3Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fünfjahresfrist oder vor Ablauf einer Verlängerungsfrist gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so kann der Rat dieses Übereinkommen durch eine außerordentliche Abstimmung bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
- Ziffer 4Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 dieses Artikels in Kraft, so wird dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens beendet.
- Ziffer 5Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
- Ziffer 6Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich des Abschlusses der Konten, durchzuführen; vorbehaltlich der durch außerordentliche Abstimmung zu fassenden Beschlüsse hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
- Ziffer 7Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.