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BGBl. III Nr. 189/1999

kundgemacht 14.10.1999 RIS↗Parlament↗
189. Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956)
Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956)
Kundmachung BGBl. III Nr. 189/1999× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll 2201 § 0↗RIS↗
Art. 42geändertText, sublit aa (neu), sublit aa lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g
in Kraft 08.04.1959 – 29.10.1992 · idF BGBl. Nr. 20/1958 · danach: BGBl. III Nr. 189/1999 Art. 42↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. III Nr. 189/1999 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels in Artikel 33 Absatz Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Abs. 2a;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
… 5 unveränderte Absätze
c) die Kündigungen nach Artikel 35;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.