Absatz eins,[Übermittlung von Abschriften] Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
BGBl. III Nr. 133/2004
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42neu
Artikel 42
Verwahreraufgaben
- Absatz 2,[Registrierung] Der Generalsekretär läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.