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BGBl. III Nr. 159/2006

kundgemacht 16.10.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2006× zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Art. 42↗RIS↗

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 42

Erklärungen

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.

Zu benennen sind

  1. Ziffer eins
    nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse;
  2. Ziffer 2
    nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten;
  3. Ziffer 3
    nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern;
  4. Ziffer 4
    nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen;
  5. Ziffer 5
    nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
  6. Ziffer 6
    nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter;
  7. Ziffer 7
    nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater;
  8. Ziffer 8
    nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen;
  9. Ziffer 9
    nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.
  1. Absatz 2,Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.