BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 420neu
KAPITEL 2
BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
ARTIKEL 420
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll römisch vier.