BGBl. III Nr. 63/2012
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen sowie Einfügung eines neuen Artikels 42ter und einer Anlage 10
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen sowie Einfügung eines neuen Artikels 42ter und einer Anlage 10
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
24
§ 0↗RIS↗
Art. 42bneu
Artikel 42ter
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil römisch eins Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.
In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.