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BGBl. III Nr. 63/2012

kundgemacht 30.03.2012 RIS↗
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen sowie Einfügung eines neuen Artikels 42ter und einer Anlage 10
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen sowie Einfügung eines neuen Artikels 42ter und einer Anlage 10
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2012× zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 24 § 0↗RIS↗
Art. 42bneu
in Kraft ab 12.08.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2012 Art. 42b↗RIS↗

Artikel 42ter

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil römisch eins Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.

In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.