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BGBl. Nr. 96/1988

kundgemacht 12.02.1988 RIS↗
96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1988× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf neu § 0↗RIS↗
Art. 43neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 43↗RIS↗

Artikel 43

  1. Absatz eins,Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist.
  2. Absatz 2,Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.