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BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 43neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 43↗RIS↗

Artikel 43 – Vorbehalte

Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.

Anlage römisch eins – Die Verbotsliste – Internationaler Standard

Anlage römisch zwei – Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung

Anhang 1 – Welt-Anti-Doping-Code

Anhang 2 – Internationaler Standard für Labors

Anhang 3 – Internationaler Standard für Kontrollen

Geschehen zu Paris am 18. Oktober 2005 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 33. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO und des Generaldirektors der UNESCO versehen sind und im Archiv der UNESCO hinterlegt werden.

Bei em vorstehenden Text handelt es sich um den verbindlichen Wortlaut des Übereinkommens, das hiermit ordnungsgemäß von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 33. Tagung, die in Paris abgehalten und am 21. Oktober 2005 für geschlossen erklärt wurde, angenommen wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Übereinkommen am 18. November 2005 unterschrieben.