BGBl. III Nr. 208/2017
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 43
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) in Bereichen von gegenseitigem Interesse und Nutzen zusammenzuarbeiten.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
- Litera aden Austausch von Informationen und Know-how im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, unter anderem hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen,
- Litera bForschungspartnerschaften zwischen Wissenschaftskreisen, Forschungszentren, Hochschulen und Industrieunternehmen der Vertragsparteien zu fördern,
- Litera cdie Ausbildung und Mobilität von Forschern zu fördern,
- Litera ddie Teilnahme von Hochschulen, Forschungszentren und Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, an den FTE-Programmen der anderen Vertragspartei zu unterstützen.
(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Ausbildungs-, Mobilitäts- und Austauschprogramme erfolgen, bei denen für eine möglichst weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter Verfahren zu sorgen ist.
(4) Diese Kooperationsmaßnahmen werden im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragsparteien durchgeführt. Sie stützen sich auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des gegenseitigen Nutzens und gewährleisten einen wirksamen Schutz des geistigen Eigentums.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.