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BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 44↗RIS↗

ARTIKEL 44

Umwelt

(1)         Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

(2)         Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Desertifikation;
Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;
Wasserwirtschaft;
Energiewirtschaft;
Abfallwirtschaft;
Versalzung;
Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen;
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;
Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.