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BGBl. III Nr. 136/2012

kundgemacht 13.09.2012 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) 35 § 0↗RIS↗
Art. 44aufgehoben
in Kraft 23.07.2004 – 30.11.2012 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2012 Art. 44↗RIS↗

Artikel 44

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.